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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat die Frage der Vertrauenswürdigkeit einer Person an Hand der zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bzw im Rahmen ihrer Kontrollfunktion bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu prüfen (Hinweis E VS 28.11.1983 82/11/0270), zumal eine nicht bestehende Vertrauenswürdigkeit später auch wiederhergestellt werden kann und die Entziehung der Fahrlehrerberechtigung keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110249.X01Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010