RS Vwgh 1984/5/23 82/11/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches iSd § 59 Abs 1 letzter Satz AVG über die Entziehung an sich und über die nach § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit folgt nicht eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhinderte. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann.Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG über die Entziehung an sich und über die nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG festzusetzende Zeit folgt nicht eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhinderte. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110149.X01

Im RIS seit

16.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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