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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §1 idF 1981/486;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0066 E 22. Mai 1984 VwSlg 11445 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Annahme eines Bedarfes nach einem Taxi-Gewerbe setzt auch nach der neuen Rechtslage voraus, dass eine unbefriedigte Nachfrage nach Leistungen des Taxi-Gewerbes vorhanden ist, der kein entsprechendes Angebot gegenübersteht. Übersteigt das bestehende Angebot die Nachfrage, dann ist der Bedarf zu verneinen. Übersteigt die Nachfrage das vorhandene Angebot oder lassen konkrete Tatsachen eine solche Nachfrage erwarten (§ 25 Abs 4 GewO 1973), dann ist die Frage des Bedarfes (des weiteren) unter Bedachtnahme auf die im § 5 Abs 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten Kriterien zu beurteilen. Treten hiebei ungeachtet der Nachfrage Umstände zu Tage, die im Lichte dieser Kriterien eine Konzessionsverleihung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Bedarf ebenfalls zu verneinen.Die Annahme eines Bedarfes nach einem Taxi-Gewerbe setzt auch nach der neuen Rechtslage voraus, dass eine unbefriedigte Nachfrage nach Leistungen des Taxi-Gewerbes vorhanden ist, der kein entsprechendes Angebot gegenübersteht. Übersteigt das bestehende Angebot die Nachfrage, dann ist der Bedarf zu verneinen. Übersteigt die Nachfrage das vorhandene Angebot oder lassen konkrete Tatsachen eine solche Nachfrage erwarten (Paragraph 25, Absatz 4, GewO 1973), dann ist die Frage des Bedarfes (des weiteren) unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 5, Absatz 4, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten Kriterien zu beurteilen. Treten hiebei ungeachtet der Nachfrage Umstände zu Tage, die im Lichte dieser Kriterien eine Konzessionsverleihung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Bedarf ebenfalls zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160051.X01Im RIS seit
04.04.2005