RS Vwgh 1984/5/24 84/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1984
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §1 idF 1981/486;
GelVerkG §2 idF 1981/486;
GelVerkG §3 idF 1981/486;
GelVerkG §4 idF 1981/486;
GelVerkG §5 Abs4 idF 1981/486;
GelVerkG §5a idF 1981/486;
GewO 1973 §25 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0066 E 22. Mai 1984 VwSlg 11445 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Annahme eines Bedarfes nach einem Taxi-Gewerbe setzt auch nach der neuen Rechtslage voraus, dass eine unbefriedigte Nachfrage nach Leistungen des Taxi-Gewerbes vorhanden ist, der kein entsprechendes Angebot gegenübersteht. Übersteigt das bestehende Angebot die Nachfrage, dann ist der Bedarf zu verneinen. Übersteigt die Nachfrage das vorhandene Angebot oder lassen konkrete Tatsachen eine solche Nachfrage erwarten (§ 25 Abs 4 GewO 1973), dann ist die Frage des Bedarfes (des weiteren) unter Bedachtnahme auf die im § 5 Abs 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten Kriterien zu beurteilen. Treten hiebei ungeachtet der Nachfrage Umstände zu Tage, die im Lichte dieser Kriterien eine Konzessionsverleihung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Bedarf ebenfalls zu verneinen.Die Annahme eines Bedarfes nach einem Taxi-Gewerbe setzt auch nach der neuen Rechtslage voraus, dass eine unbefriedigte Nachfrage nach Leistungen des Taxi-Gewerbes vorhanden ist, der kein entsprechendes Angebot gegenübersteht. Übersteigt das bestehende Angebot die Nachfrage, dann ist der Bedarf zu verneinen. Übersteigt die Nachfrage das vorhandene Angebot oder lassen konkrete Tatsachen eine solche Nachfrage erwarten (Paragraph 25, Absatz 4, GewO 1973), dann ist die Frage des Bedarfes (des weiteren) unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 5, Absatz 4, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten Kriterien zu beurteilen. Treten hiebei ungeachtet der Nachfrage Umstände zu Tage, die im Lichte dieser Kriterien eine Konzessionsverleihung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, ist der Bedarf ebenfalls zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160049.X01

Im RIS seit

04.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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