RS Vwgh 1984/5/24 84/16/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1984
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/79 E 16. Jänner 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach Leistungen des Taxigewerbes muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei sich die Bedarfsprüfung am öffentlichen Interesse zu orientieren hat. Das Taxigewerbe ist vor allem auch dazu bestimmt, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen und dringenden Fällen abzuhelfen. Als im öffentlichen Interesse nicht erheblich ist eine durch das Zusammentreffen nicht alltäglicher Ereignisse verursachte ungedeckte Nachfrage zu qualifizieren. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1066/78 und 76/70)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X02

Im RIS seit

04.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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