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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Rahmen der gemäß dem § 66 Abs 4 AVG 1950 in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung obliegt dem VwGH die Prüfung des Vorliegens aller Verleihungsvoraussetzungen. Die Entscheidungsbefugnis des VwGH ist daher grundsätzlich nicht auf den in der Berufung erörterten Gesichtspunkt - des Bedarfes nach der Gewerbeausübung - eingeschränkt. (Hinweis auf E vom 16.12.1983, 82/04/0244)Im Rahmen der gemäß dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung obliegt dem VwGH die Prüfung des Vorliegens aller Verleihungsvoraussetzungen. Die Entscheidungsbefugnis des VwGH ist daher grundsätzlich nicht auf den in der Berufung erörterten Gesichtspunkt - des Bedarfes nach der Gewerbeausübung - eingeschränkt. (Hinweis auf E vom 16.12.1983, 82/04/0244)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160043.X02Im RIS seit
04.04.2005