RS Vwgh 1984/5/24 84/16/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1984
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1330/75 E 15. September 1976 VwSlg 9124 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxigewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, bildet die Sicherheit der Fahrgäste (Hinweis E 22.12.1971 1040/71). Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen lässt, fehlt daher das Merkmal der Zuverlässigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160043.X01

Im RIS seit

04.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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