RS Vwgh 1984/5/24 84/16/0042

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Veröffentlicht am 24.05.1984
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Leistungsfähigkeit des Betriebes ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage ihn befähigt, die erforderlichen Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen anzuschaffen und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die bloße Absicht, einen Kredit zu beantragen, reicht ebenso wenig wie die vage Aussicht, dass dieser Kredit voraussichtlich auch zuzusprechen sein werde, hin, für die Leistungsfähigkeit des Betriebes darzutun. Anders etwa dann, wenn ein Konzessionswerber die bindende Zusicherung eines Kreditinstitutes auf Krediteinräumung beizubringen vermöchte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160042.X03

Im RIS seit

04.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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