Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2377/80 B 16. Jänner 1981 RS 1Stammrechtssatz
Einem Schriftstück, in dem sowohl die Unterschrift des Genehmigenden als auch die des Belaubigenden photokopiert sind, kommt nicht die rechtliche Eigenschaft einer Bescheidausfertigung zu.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100055.X01Im RIS seit
19.01.2005