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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §292 Abs3;Rechtssatz
Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 76a Abs 4 ASVG können von den Einkünften Aufwendungen für Miete, Strom-, Gas- und Wassergebühren, Telefon- sowie vergleichbare Lebenshaltungskosten nicht in Abzug gebracht werden. - Hingegen sind gesetzliche Sorgepflichten für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin (den Ehegatten) und jedes sorgeberechtigte Kind in der aus den Unterschiedsbeträgen des Ausgleichszulagenrechtes ableitbaren Höhe zu berücksichtigen.Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 4, ASVG können von den Einkünften Aufwendungen für Miete, Strom-, Gas- und Wassergebühren, Telefon- sowie vergleichbare Lebenshaltungskosten nicht in Abzug gebracht werden. - Hingegen sind gesetzliche Sorgepflichten für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin (den Ehegatten) und jedes sorgeberechtigte Kind in der aus den Unterschiedsbeträgen des Ausgleichszulagenrechtes ableitbaren Höhe zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984080025.X02Im RIS seit
15.11.2004