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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Unter den Rechten des Art 14 MRK befindet sich nicht das Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die MRK hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit zusteht, nicht erweitert. Das Grundrecht der Gleichheit ist daher nur Österreichern und nicht Ausländern gewährleistet (Hinweis auf VfSlg 4706, 4952, 5059, 7138 und 7307).Unter den Rechten des Artikel 14, MRK befindet sich nicht das Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die MRK hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit zusteht, nicht erweitert. Das Grundrecht der Gleichheit ist daher nur Österreichern und nicht Ausländern gewährleistet (Hinweis auf VfSlg 4706, 4952, 5059, 7138 und 7307).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070126.X01Im RIS seit
17.09.2004