RS Vwgh 1984/6/5 84/04/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0145 E 29. Juni 1982 VwSlg 5696 F/1982; RS 2

Stammrechtssatz

Einer Person kann trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Ein Geschäftsführer kann aus seiner Funktion, durch einseitige Erklärung des Rücktrittes gegenüber der Gesellschaft, sofort ausscheiden, und zwar auch gegen den Willen der Gesellschafter. Ein Geschäftsführer, dessen Befugnis beendet ist, kann zwar seine Löschung im Handelsregister nicht selbst beantragen, er kann aber auch nicht durch Ordnungsstrafen dazu verhalten werden, weiter für die Gesellschaft tätig zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040037.X04

Im RIS seit

05.06.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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