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21/01 HandelsrechtNorm
GmbHG §16;Rechtssatz
Oberstes Willensorgan einer GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter, welche in einer Generalversammlung oder schriftlich beschließt. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Einberufung einer Generalversammlung oder über das schriftliche Verfahren kann dann nicht von Bedeutung sind, wenn ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter vorliegt; besteht Willensübereinstimmung
sämtlicher Gesellschafter, dann wäre es eine überflüssige Formalität, auch noch die Einhaltung der Formvorschriften für die Generalversammlung oder für die schriftliche Abstimmung zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040037.X02Im RIS seit
05.06.1984