RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §472;
BauO OÖ 1994 §37 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Einschränkung bzw. dem Untergang einer Dienstbarkeit ist als privatrechtliche Einwendung zu werten. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. dazu die [im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandene] Bestimmung des § 37 Abs. 4 der Oö BauO 1994). Daraus ist abzuleiten, dass privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn nicht dazu führen, dass die Baubewilligung zu versagen wäre. Die Erteilung der Baubewilligung bedarf nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 88/05/0046). Die Unterlassung der spruchgemäßen Verweisung dieser privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg verletzt kein Recht des Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0145, m.w.N.).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050114.X01

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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