RS Vwgh 1984/6/6 83/11/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0236/71 E 9. Juni 1971 VwSlg 8034 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gem § 29a VStG 1950 der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese dem Beschwerdeführer als Beschuldigten vernommen, dürfte diese die Strafsache nicht an die erst genannte Behörde zurückübertragen (Hinweis E 14.3.1962, 1202/60). Wenn die Behörde zweiter Instanz das daraufhin ergangene Straferkenntnis der Behörde des Tatortes nicht wegen Unzuständigkeit behoben hat, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 29 a, VStG 1950 der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese dem Beschwerdeführer als Beschuldigten vernommen, dürfte diese die Strafsache nicht an die erst genannte Behörde zurückübertragen (Hinweis E 14.3.1962, 1202/60). Wenn die Behörde zweiter Instanz das daraufhin ergangene Straferkenntnis der Behörde des Tatortes nicht wegen Unzuständigkeit behoben hat, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983110298.X02

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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