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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0236/71 E 9. Juni 1971 VwSlg 8034 A/1971 RS 1Stammrechtssatz
Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gem § 29a VStG 1950 der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese dem Beschwerdeführer als Beschuldigten vernommen, dürfte diese die Strafsache nicht an die erst genannte Behörde zurückübertragen (Hinweis E 14.3.1962, 1202/60). Wenn die Behörde zweiter Instanz das daraufhin ergangene Straferkenntnis der Behörde des Tatortes nicht wegen Unzuständigkeit behoben hat, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 29 a, VStG 1950 der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese dem Beschwerdeführer als Beschuldigten vernommen, dürfte diese die Strafsache nicht an die erst genannte Behörde zurückübertragen (Hinweis E 14.3.1962, 1202/60). Wenn die Behörde zweiter Instanz das daraufhin ergangene Straferkenntnis der Behörde des Tatortes nicht wegen Unzuständigkeit behoben hat, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110298.X02Im RIS seit
25.02.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008