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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der Gemeindeaufsichtsbehörde ist es verwehrt, Beurkundungen, die ihrer Meinung nach zu Unrecht im Verfahren auf Gemeindeebene unterblieben sind, im Rahmen des Vorstellungsverfahrens nachzuholen.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060058.X01Im RIS seit
05.10.2004