RS Vwgh 2007/7/31 2006/02/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0021 E 4. Juli 1985 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, in einem Kostenvorschreibungsbescheid nach § 89 a Abs 7 StVO 1960 den Adressaten im Spruch als Zulassungsbesitzer zu bezeichnen. Es handelt sich dabei lediglich um einen notwendigen Bestandteil der Begründung.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020194.X01

Im RIS seit

31.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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