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20/09 Internationales PrivatrechtRechtssatz
Das Personalstatut nach § 9 Abs 1 IPRG bei Mehrstaatern, die auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist österreichisches Recht (auch im Bereich des Namensrechtes).Das Personalstatut nach Paragraph 9, Absatz eins, IPRG bei Mehrstaatern, die auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist österreichisches Recht (auch im Bereich des Namensrechtes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983010290.X02Im RIS seit
26.04.2004