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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker ist nicht schlechthin verpflichtet, im Falle der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug nach der Begegnung das Verkehrsgeschehen hinter sich zu beachten. Eine Verpflichtung zur Beachtung des "nachfolgenden" Verkehrs besteht in diesem Falle nur, wenn hiefür ein besonderer Grund vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030202.X02Im RIS seit
13.06.1984