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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0245/64 E 9. Juli 1964 VwSlg 6410 A/1964 RS 1Stammrechtssatz
Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander zu geben haben, nciht erbracht werden.Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander zu geben haben, nciht erbracht werden.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020152.X01Im RIS seit
18.06.2004