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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Schätzung der Fahrgeschwindigkeit im Zuge des Vorbeifahrens an einem Straßenaufsichtsorgan, muss im Hinblick auf die Möglichkeit von Fehlern die Geschwindigkeit in einheitlichem Ausmaß überschritten sein (Hinweis E 27.5.1983, 81/02/0216 und E 13.1.1984, 83/02/0124).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020487.X01Im RIS seit
11.05.2004