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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Aus § 14 ZustellG kann erschlossen werden, dass das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post (§ 2 ZustellG) als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerter Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zur Beförderung zu übergeben. In Ermangelung des Merkmals der Freiwilligkeit lässt sich die Tätigkeit der Haftanstalt weder als die eines Vertreters des Häftlings noch als die eines Boten des Häftlings verstehen; für die Annahme einer gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzlichen Botenstellung fehlt jedoch die normative Grundlage.Aus Paragraph 14, ZustellG kann erschlossen werden, dass das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post (Paragraph 2, ZustellG) als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerter Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zur Beförderung zu übergeben. In Ermangelung des Merkmals der Freiwilligkeit lässt sich die Tätigkeit der Haftanstalt weder als die eines Vertreters des Häftlings noch als die eines Boten des Häftlings verstehen; für die Annahme einer gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzlichen Botenstellung fehlt jedoch die normative Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100084.X02Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022