RS Vwgh 1984/6/18 84/10/0084

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Veröffentlicht am 18.06.1984
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
BAO §108 Abs4 implizit
ZustG §14
ZustG §2
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Aus § 14 ZustellG kann erschlossen werden, dass das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post (§ 2 ZustellG) als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerter Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zur Beförderung zu übergeben. In Ermangelung des Merkmals der Freiwilligkeit lässt sich die Tätigkeit der Haftanstalt weder als die eines Vertreters des Häftlings noch als die eines Boten des Häftlings verstehen; für die Annahme einer gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzlichen Botenstellung fehlt jedoch die normative Grundlage.Aus Paragraph 14, ZustellG kann erschlossen werden, dass das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post (Paragraph 2, ZustellG) als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerter Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zur Beförderung zu übergeben. In Ermangelung des Merkmals der Freiwilligkeit lässt sich die Tätigkeit der Haftanstalt weder als die eines Vertreters des Häftlings noch als die eines Boten des Häftlings verstehen; für die Annahme einer gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzlichen Botenstellung fehlt jedoch die normative Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100084.X02

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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