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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z2;Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB (bisheriger ordentliche Lebenswandel und Tat zu sonstigem Verhalten im auffallenden Widerspruch) wurde durch die Berücksichtigung der "bisherigen Unbescholtenheit" mitumfasst.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentliche Lebenswandel und Tat zu sonstigem Verhalten im auffallenden Widerspruch) wurde durch die Berücksichtigung der "bisherigen Unbescholtenheit" mitumfasst.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100033.X06Im RIS seit
19.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009