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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs7;Rechtssatz
Aus Unbesonnenheit handelt der Täter, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100033.X04Im RIS seit
19.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009