RS Vwgh 1984/6/18 83/10/0211

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Veröffentlicht am 18.06.1984
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82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0409/80 E 26. Jänner 1981 VwSlg 10350 A/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Aus § 9 Abs 1 und Abs 3 LMG 1975 folgt, daß die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten nach der Absicht des Gesetzgebers die Verzehrproduktqualität im Sinne des § 3 LMG 1975 nicht ausschließt. Nicht die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten ist das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Verzehrprodukten, sondern jene qualitativen und quantitativen Momente, die den Stoff nach dem Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft infolge seines Wirkungsgrades als Arzneimittel kennzeichnen.Aus Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 3, LMG 1975 folgt, daß die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten nach der Absicht des Gesetzgebers die Verzehrproduktqualität im Sinne des Paragraph 3, LMG 1975 nicht ausschließt. Nicht die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten ist das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Verzehrprodukten, sondern jene qualitativen und quantitativen Momente, die den Stoff nach dem Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft infolge seines Wirkungsgrades als Arzneimittel kennzeichnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100211.X04

Im RIS seit

09.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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