RS Vwgh 2007/7/31 2005/05/0101

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu erheben, reicht es bereits aus, dass die Nachbarn die Rechtsverletzung bloß behaupten. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung einer Einwendung im Rechtssinne.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X01

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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