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KFG 1967 §37Rechtssatz
Sind zwei Personen gem § 37 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit einem auf Grund der Zulassung zugeteilten behördlichen Kennzeichen anzusehen, so kann eine die Verpflichtung zur Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln und damit das Erlöschen der Zulassung auslösende Abmeldung des Kraftfahrzeuges nur von beiden Zulassungsbesitzern gemeinsam rechtswirksam vorgenommen werden. Ist einer der Zulassungsbesitzer nicht mehr Besitzer oder Inhaber des Fahrzeuges, so trifft demgemäss den Nichtbesitzer nicht gem § 43 Abs 4 lit c KFG 1967 die Verpflichtung zur Abmeldung des Fahrzeuges mit der Rechtsfolge für den Besitzer, den betreffenden Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern und so die Zulassung des Fahrzuges selbst zum Erlöschen zu bringen.Sind zwei Personen gem Paragraph 37, KFG 1967 als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit einem auf Grund der Zulassung zugeteilten behördlichen Kennzeichen anzusehen, so kann eine die Verpflichtung zur Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln und damit das Erlöschen der Zulassung auslösende Abmeldung des Kraftfahrzeuges nur von beiden Zulassungsbesitzern gemeinsam rechtswirksam vorgenommen werden. Ist einer der Zulassungsbesitzer nicht mehr Besitzer oder Inhaber des Fahrzeuges, so trifft demgemäss den Nichtbesitzer nicht gem Paragraph 43, Absatz 4, Litera c, KFG 1967 die Verpflichtung zur Abmeldung des Fahrzeuges mit der Rechtsfolge für den Besitzer, den betreffenden Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern und so die Zulassung des Fahrzuges selbst zum Erlöschen zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110135.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023