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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs1;Rechtssatz
Ein Projekt (Unternehmen) kann grundsätzlich nur dann wasserrechtlich genehmigt werden, wenn feststeht, dass die behauptete Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nicht eintritt oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung dieser Rechte gegeben sind (Hinweis auf E vom 29.4.1980, 2148/80). Dies gilt auch mangels einer davon abweichenden gesetzlichen Regelung auch für bevorzugte Wasserbauten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070206.X04Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013