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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0089 B 24. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Werden in Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages weitere Beschwerdeausfertigungen vorgelegt, die Ergänzung des Kostenverzeichnisses (etwa hinsichtlich der Eingabengebühren für die weiteren Beschwerdeausfertigungen) aber nur auf einer Bescheidausfertigung und nicht auf allen (notwendigen) Beschwerdeausfertigungen vorgenommen, so sind nicht gleichlautende Beschwerdeausfertigungen gemäß § 24 Abs 1 VwGG (in der notwendigen Anzahl) vorgelegt worden. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde insofern nicht entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. Gemäß § 59 Abs 2 lit a VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand nämlich im Schriftsatz einzubringen; ausschließlich dieses Kostenverzeichnis stellt die Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz dar.Werden in Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages weitere Beschwerdeausfertigungen vorgelegt, die Ergänzung des Kostenverzeichnisses (etwa hinsichtlich der Eingabengebühren für die weiteren Beschwerdeausfertigungen) aber nur auf einer Bescheidausfertigung und nicht auf allen (notwendigen) Beschwerdeausfertigungen vorgenommen, so sind nicht gleichlautende Beschwerdeausfertigungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG (in der notwendigen Anzahl) vorgelegt worden. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde insofern nicht entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand nämlich im Schriftsatz einzubringen; ausschließlich dieses Kostenverzeichnis stellt die Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz dar.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Diverses Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit SchriftsatzaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040082.X03Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009