RS Vwgh 1984/6/26 83/14/0258

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
GewStG §7 Z6;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1984/11, S 551;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß Zurechnungen nach § 7 Z 6 GewStG auch dann vorzunehmen sind, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formal (zivilrechtlich) nur Eigentümer von je 25 Prozent der Gesellschaftsanteile sind, aber zufolge besonders gewählter und nur unter dem Gesichtspunkt der Abgabenersparnis verständlicher zivilrechtlicher Konstruktion wirtschaftliches Eigentum an weiteren Gesellschaftsanteilen angenommen werden muß.Ausführungen darüber, daß Zurechnungen nach Paragraph 7, Ziffer 6, GewStG auch dann vorzunehmen sind, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formal (zivilrechtlich) nur Eigentümer von je 25 Prozent der Gesellschaftsanteile sind, aber zufolge besonders gewählter und nur unter dem Gesichtspunkt der Abgabenersparnis verständlicher zivilrechtlicher Konstruktion wirtschaftliches Eigentum an weiteren Gesellschaftsanteilen angenommen werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140258.X01

Im RIS seit

26.06.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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