RS Vwgh 1984/6/26 83/14/0251

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei einer Schätzung kann nicht auf eine bestimmte Ausgabenpost in ziffernmäßig feststehender Höhe Bedacht genommen werden, weil das Ziel der Schätzung, so annähernd wie möglich die Besteuerungsgrundlagen INSGESAMT zu ermitteln, dadurch in verzerrender Weise beeinträchtigt würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140251.X01

Im RIS seit

26.06.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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