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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Bei einer Schätzung kann nicht auf eine bestimmte Ausgabenpost in ziffernmäßig feststehender Höhe Bedacht genommen werden, weil das Ziel der Schätzung, so annähernd wie möglich die Besteuerungsgrundlagen INSGESAMT zu ermitteln, dadurch in verzerrender Weise beeinträchtigt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140251.X01Im RIS seit
26.06.1984