RS Vwgh 2007/7/31 2006/02/0153

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Bestellungsurkunde im Anstellungsvertrag, dass einer bestimmten Person als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 VStG die Verantwortung "für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften" obliegt, woran als Beispiel die Einhaltung von Bestimmungen bei der Einstellung von Ausländern anschließt, dann handelt es sich lediglich um eine "beispielhafte Aufzählung", sodass die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der StVO 1960 umfasst (Hinweis E 21. August 2001, 99/09/0061; E 14. Juli 2006, 2005/02/0167).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020153.X02

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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