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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg impl;Rechtssatz
Ausführungen über die unmißverständliche Formulierung der Schutzgebietsanordnung. Die Formulierung "Brunnenschutzgebiet, Betreten und jede Verunreinigung verboten" kann auch dahin verstanden werden, daß dem belasteten Grundeigentümer das Betreten seiner zum Schutzgebiet zählenden Grundstücke verboten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013