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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs2;Rechtssatz
§ 34 Abs 4 WRG 1959 verweist auf § 117 WRG 1959, also auch auf dessen Abs 2. Die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung soll nach § 117 Abs 2 WRG 1959 nur ausnahmsweise erfolgen; dies schon deshalb, weil der Betroffene in diesem Falle für die Beschränkung seines Eigentums zunächst keine Gegenleistung erhält (vgl dazu Krzizek, Kommentar S 471; Grabmayr-Rossmann/2, S 561 f).Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 verweist auf Paragraph 117, WRG 1959, also auch auf dessen Absatz 2, Die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung soll nach Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 nur ausnahmsweise erfolgen; dies schon deshalb, weil der Betroffene in diesem Falle für die Beschränkung seines Eigentums zunächst keine Gegenleistung erhält vergleiche dazu Krzizek, Kommentar S 471; Grabmayr-Rossmann/2, S 561 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070145.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013