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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §48a;Rechtssatz
Die Beschädigtenrente stellt ein höchstpersönliches Recht des Versorgungsberechtigten dar, das erst mit seinem Tode erlischt. Die im § 48 a KOVG 1957 geregelte Bezugs-(Fortsetzungs-) Berechtigung ist von dieser Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu unterscheiden. Die vom anspruchsberechtigten Kriegsgeschädigten zu Unrecht empfangenen Rentenbezüge sind daher mit den diesem bis zu seinem Tode gebührenden Geldleistungen aufzurechnen.Die Beschädigtenrente stellt ein höchstpersönliches Recht des Versorgungsberechtigten dar, das erst mit seinem Tode erlischt. Die im Paragraph 48, a KOVG 1957 geregelte Bezugs-(Fortsetzungs-) Berechtigung ist von dieser Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu unterscheiden. Die vom anspruchsberechtigten Kriegsgeschädigten zu Unrecht empfangenen Rentenbezüge sind daher mit den diesem bis zu seinem Tode gebührenden Geldleistungen aufzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090091.X01Im RIS seit
13.12.2004