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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §86 Abs1;Rechtssatz
Wegen der Komplexität der Prüfungsfälle ist die Arbeitsleistung eines Großbetriebsprüfers nicht exakt messbar, sondern kann nur (grob pauschalierend) geschätzt werden. Solcherart ist die von einem Großbetriebsprüfer zu erbringende Arbeitsleistung an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Großbetriebsprüfer in einem Kalenderjahr zu messen (Hinweis E 14.2.1983, 82/09/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090205.X02Im RIS seit
15.11.2004