RS Vwgh 1984/6/27 83/03/0321

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Veröffentlicht am 27.06.1984
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch wenn tatsächlich keine Notstandssituation (§ 6 VStG) vorgelegen ist, weil es sich bei dem verfolgenden Fahrzeug um ein ziviles Behördenfahrzeug gehandelt hat, dessen Insassen (Polizeibeamte) im Begriffe waren, eine Amtshandlung (Anhaltung) vorzunehmen, schließt dies nicht von vornherein das allfällige Vorliegen eines Putativnotstandes aus. Nimmt der Täter irrtümlich eine Notstandssituation an, so ist er entschuldigt, sofern der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruht, also ihm vorwerfbar ist, wobei im Falle einer Fahrlässigkeit die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens schon im Rahmen der Fahrlässigkeit, jedenfalls im Fall unbewusster, zu prüfen ist (hier: Pkw-Lenkerin, die angeblich bereits einmal von Insassen eines sie verfolgenden Fahrzeuges überfallen wurde, befürchtet Überfall zur Nachtzeit und setzt ua Geschwindigkeitsüberschreitungen).Auch wenn tatsächlich keine Notstandssituation (Paragraph 6, VStG) vorgelegen ist, weil es sich bei dem verfolgenden Fahrzeug um ein ziviles Behördenfahrzeug gehandelt hat, dessen Insassen (Polizeibeamte) im Begriffe waren, eine Amtshandlung (Anhaltung) vorzunehmen, schließt dies nicht von vornherein das allfällige Vorliegen eines Putativnotstandes aus. Nimmt der Täter irrtümlich eine Notstandssituation an, so ist er entschuldigt, sofern der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruht, also ihm vorwerfbar ist, wobei im Falle einer Fahrlässigkeit die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens schon im Rahmen der Fahrlässigkeit, jedenfalls im Fall unbewusster, zu prüfen ist (hier: Pkw-Lenkerin, die angeblich bereits einmal von Insassen eines sie verfolgenden Fahrzeuges überfallen wurde, befürchtet Überfall zur Nachtzeit und setzt ua Geschwindigkeitsüberschreitungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983030321.X04

Im RIS seit

04.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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