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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GJGebG 1962 TP3 Anm2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1984/11, S 553;Rechtssatz
Die Einigung der Parteien gemäß § 483 Abs 3 ZPO auf Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Berufungsverfahren und die daraus resultierende Wirkungslosigkeit des bereits gefällten Urteiles erster Instanz kann die gemäß § 2 Z 3 lit a GJGebG mit der Verkündung - bzw mit der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung einmal entstandene Gebührenpflicht für das Urteil erster Instanz nicht berühren.Die Einigung der Parteien gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO auf Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Berufungsverfahren und die daraus resultierende Wirkungslosigkeit des bereits gefällten Urteiles erster Instanz kann die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GJGebG mit der Verkündung - bzw mit der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung einmal entstandene Gebührenpflicht für das Urteil erster Instanz nicht berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984150107.X01Im RIS seit
28.06.1984