RS Vwgh 1984/6/28 84/15/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1984
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 TP3 Anm2;
ZPO §483 Abs3;
  1. ZPO § 483 heute
  2. ZPO § 483 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 483 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1984/11, S 553;

Rechtssatz

Die Einigung der Parteien gemäß § 483 Abs 3 ZPO auf Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Berufungsverfahren und die daraus resultierende Wirkungslosigkeit des bereits gefällten Urteiles erster Instanz kann die gemäß § 2 Z 3 lit a GJGebG mit der Verkündung - bzw mit der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung einmal entstandene Gebührenpflicht für das Urteil erster Instanz nicht berühren.Die Einigung der Parteien gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO auf Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Berufungsverfahren und die daraus resultierende Wirkungslosigkeit des bereits gefällten Urteiles erster Instanz kann die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GJGebG mit der Verkündung - bzw mit der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung einmal entstandene Gebührenpflicht für das Urteil erster Instanz nicht berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984150107.X01

Im RIS seit

28.06.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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