RS Vwgh 1984/6/28 83/08/0227

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Veröffentlicht am 28.06.1984
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ARÜG 1961 §9 Abs1 Z1;
ARÜG 1961 §9 Abs1 Z2;
ASVG §251 Abs4 idF 1980/583 1982/647;
  1. ASVG § 251 heute
  2. ASVG § 251 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 251 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Nach § 251 Abs 4 vorletzter Halbsatz ASVG in der Fassung der 35. und 38. ASVG-Novelle ist eine Zuordnung der nachgewiesenen Beschäftigung zu den einzelnen Kategorien des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2 ARÜG vorzunehmen; für eine Einstufung mit interpolierten Zwischenbeträgen lässt das Gesetz keinen Raum.Nach Paragraph 251, Absatz 4, vorletzter Halbsatz ASVG in der Fassung der 35. und 38. ASVG-Novelle ist eine Zuordnung der nachgewiesenen Beschäftigung zu den einzelnen Kategorien des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ARÜG vorzunehmen; für eine Einstufung mit interpolierten Zwischenbeträgen lässt das Gesetz keinen Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080227.X01

Im RIS seit

27.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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