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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ARÜG 1961 §9 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 251 Abs 4 vorletzter Halbsatz ASVG in der Fassung der 35. und 38. ASVG-Novelle ist eine Zuordnung der nachgewiesenen Beschäftigung zu den einzelnen Kategorien des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2 ARÜG vorzunehmen; für eine Einstufung mit interpolierten Zwischenbeträgen lässt das Gesetz keinen Raum.Nach Paragraph 251, Absatz 4, vorletzter Halbsatz ASVG in der Fassung der 35. und 38. ASVG-Novelle ist eine Zuordnung der nachgewiesenen Beschäftigung zu den einzelnen Kategorien des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ARÜG vorzunehmen; für eine Einstufung mit interpolierten Zwischenbeträgen lässt das Gesetz keinen Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080227.X01Im RIS seit
27.10.2004