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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §384 Abs1;Rechtssatz
In Leistungssachen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG 1950 nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringung einer Klage gemäß § 384 ASVG nicht im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist. Auch eine Klagsrücknahme bewirkt kein Wiederaufleben des bekämpften Bescheides, sodass auch dadurch die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nicht begründet werden kann.In Leistungssachen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 384, ASVG nicht im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist. Auch eine Klagsrücknahme bewirkt kein Wiederaufleben des bekämpften Bescheides, sodass auch dadurch die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nicht begründet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080124.X01Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012