RS Vwgh 1984/6/28 83/08/0124

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Veröffentlicht am 28.06.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §384 Abs1;
ASVG §385 Abs1;
AVG §69 Abs1;
  1. ASVG § 384 gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. ASVG § 385 gültig von 01.01.1981 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

In Leistungssachen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG 1950 nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringung einer Klage gemäß § 384 ASVG nicht im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist. Auch eine Klagsrücknahme bewirkt kein Wiederaufleben des bekämpften Bescheides, sodass auch dadurch die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nicht begründet werden kann.In Leistungssachen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 384, ASVG nicht im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist. Auch eine Klagsrücknahme bewirkt kein Wiederaufleben des bekämpften Bescheides, sodass auch dadurch die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nicht begründet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080124.X01

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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