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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1654/62 B 25. Oktober 1962 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde eingehalten, insbesondere die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bezeichnet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) und die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG), und hat er dabei lediglich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, so begründet dieser Umstand nicht eine Mangelhaftigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Beschwerde. Diese ist also nicht zur Mängelbehebung zurückzustellen, sondern wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.Hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde eingehalten, insbesondere die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bezeichnet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) und die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), und hat er dabei lediglich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, so begründet dieser Umstand nicht eine Mangelhaftigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Beschwerde. Diese ist also nicht zur Mängelbehebung zurückzustellen, sondern wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170093.X01Im RIS seit
31.01.2005Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010