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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
"Die in einem BESCHEID" (gem § 90 StVO 1960) enthaltene Wendung "sind verordnet bzw. festgelegt" ist (wegen des in Zweifelsfällen erforderlichen strengen Maßstabes) nicht als eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung (VERORDNUNG) zu werten; weshalb es im Beschwerdefall an einer generellen Rechtsnorm für die Geschwindigkeitsbeschränkung und das Überholverbot fehlte). (KEINE AUSEINANDERSETZUNG mit der Frage, ob in einer ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung zulässigerweise AUCH eine Verordnung enthalten sein darf, und mit der Frage, welche Bedeutung dem Umstand zugekommen wäre, dass der Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht gem § 44 Abs 1 StVO 1960 in einem Aktenvermerk festgehalten wurde.)"Die in einem BESCHEID" (gem Paragraph 90, StVO 1960) enthaltene Wendung "sind verordnet bzw. festgelegt" ist (wegen des in Zweifelsfällen erforderlichen strengen Maßstabes) nicht als eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung (VERORDNUNG) zu werten; weshalb es im Beschwerdefall an einer generellen Rechtsnorm für die Geschwindigkeitsbeschränkung und das Überholverbot fehlte). (KEINE AUSEINANDERSETZUNG mit der Frage, ob in einer ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung zulässigerweise AUCH eine Verordnung enthalten sein darf, und mit der Frage, welche Bedeutung dem Umstand zugekommen wäre, dass der Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht gem Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 in einem Aktenvermerk festgehalten wurde.)
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Rechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:8402A0040.X01Im RIS seit
21.06.2004