Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Beachte
Vorgeschichte: 3137/79 E 24. Mai 1982;Rechtssatz
Die Entscheidung der Abgabenbehörden, den gemeinen Wert von Gesellschaftsanteilen gemäß § 13 Abs 2 BewG nicht im Wege der Wertableitung aus Verkäufen, sondern im Wege der Schätzung (unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft) zu ermitteln, kann nicht mit dem Hinweis auf den (geschätzten) INNEREN WERT DIESER ANTEILE begründet werden, solange noch nicht feststeht, daß eine Wertableitung aus Verkäufen unmöglich ist; denn der anhand bestimmter Indikatoren geschätzte innere Wert der Gesellschaftsanteile fällt mit den Marktpreisen dieser Anteile keineswegs notwendig zusammen.Die Entscheidung der Abgabenbehörden, den gemeinen Wert von Gesellschaftsanteilen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BewG nicht im Wege der Wertableitung aus Verkäufen, sondern im Wege der Schätzung (unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft) zu ermitteln, kann nicht mit dem Hinweis auf den (geschätzten) INNEREN WERT DIESER ANTEILE begründet werden, solange noch nicht feststeht, daß eine Wertableitung aus Verkäufen unmöglich ist; denn der anhand bestimmter Indikatoren geschätzte innere Wert der Gesellschaftsanteile fällt mit den Marktpreisen dieser Anteile keineswegs notwendig zusammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982170169.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012