RS Vwgh 1984/6/29 82/17/0169

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Veröffentlicht am 29.06.1984
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33 Bewertungsrecht

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Vorgeschichte: 3137/79 E 24. Mai 1982;

Rechtssatz

Die Entscheidung der Abgabenbehörden, den gemeinen Wert von Gesellschaftsanteilen gemäß § 13 Abs 2 BewG nicht im Wege der Wertableitung aus Verkäufen, sondern im Wege der Schätzung (unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft) zu ermitteln, kann nicht mit dem Hinweis auf den (geschätzten) INNEREN WERT DIESER ANTEILE begründet werden, solange noch nicht feststeht, daß eine Wertableitung aus Verkäufen unmöglich ist; denn der anhand bestimmter Indikatoren geschätzte innere Wert der Gesellschaftsanteile fällt mit den Marktpreisen dieser Anteile keineswegs notwendig zusammen.Die Entscheidung der Abgabenbehörden, den gemeinen Wert von Gesellschaftsanteilen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BewG nicht im Wege der Wertableitung aus Verkäufen, sondern im Wege der Schätzung (unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft) zu ermitteln, kann nicht mit dem Hinweis auf den (geschätzten) INNEREN WERT DIESER ANTEILE begründet werden, solange noch nicht feststeht, daß eine Wertableitung aus Verkäufen unmöglich ist; denn der anhand bestimmter Indikatoren geschätzte innere Wert der Gesellschaftsanteile fällt mit den Marktpreisen dieser Anteile keineswegs notwendig zusammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982170169.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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