RS Vwgh 1984/6/29 82/17/0169

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Veröffentlicht am 29.06.1984
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33 Bewertungsrecht

Beachte

Vorgeschichte: 3137/79 E 24. Mai 1982;

Rechtssatz

Eine die freie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH an die Zustimmung der Gesellschaft bindende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag rechtfertigt im Hinblick auf § 10 Abs 2 BewG dann keine Minderung des aus Verkäufen abgeleiteten gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen, wenn die Verfügungsbeschränkung von den betroffenen Gesellschaftern selbst beschlossen wurde und von ihnen auch jederzeit wiederum aufgehoben werden kann (Im Beschwerdefall stellte allerdings die seit 1919 im Gesellschaftsvertrag enthaltene, ungeachtet der Person bestehende Verfügungsbeschränkung für die zwei ihre Anteile veräußernden Minderheitsgesellschafterinnen eine zur objektiven Beschaffenheit der Anteile zählende Eigenschaft und nicht bei der Bewertung nicht zu berücksichtigende "persönliche Verhältnisse" iSd § 10 Abs 2 BewG und § 10 Abs 3 BewG dar).Eine die freie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH an die Zustimmung der Gesellschaft bindende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag rechtfertigt im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, BewG dann keine Minderung des aus Verkäufen abgeleiteten gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen, wenn die Verfügungsbeschränkung von den betroffenen Gesellschaftern selbst beschlossen wurde und von ihnen auch jederzeit wiederum aufgehoben werden kann (Im Beschwerdefall stellte allerdings die seit 1919 im Gesellschaftsvertrag enthaltene, ungeachtet der Person bestehende Verfügungsbeschränkung für die zwei ihre Anteile veräußernden Minderheitsgesellschafterinnen eine zur objektiven Beschaffenheit der Anteile zählende Eigenschaft und nicht bei der Bewertung nicht zu berücksichtigende "persönliche Verhältnisse" iSd Paragraph 10, Absatz 2, BewG und Paragraph 10, Absatz 3, BewG dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982170169.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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