RS Vwgh 1984/7/3 84/05/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1984
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1190/68 B 24. November 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Eine nach § 59 Abs 2 AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).Eine nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984050106.X01

Im RIS seit

13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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