Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/68 B 24. November 1969 RS 2Stammrechtssatz
Eine nach § 59 Abs 2 AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).Eine nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050106.X01Im RIS seit
13.09.2004