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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen (hier: Errichtung einer Senkgrube durch Abdichtung der vorhandenen Sickergrube) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.Ein auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen (hier: Errichtung einer Senkgrube durch Abdichtung der vorhandenen Sickergrube) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070301.X01Im RIS seit
11.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013