RS Vwgh 1984/7/3 83/07/0301

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Veröffentlicht am 03.07.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen (hier: Errichtung einer Senkgrube durch Abdichtung der vorhandenen Sickergrube) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.Ein auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen (hier: Errichtung einer Senkgrube durch Abdichtung der vorhandenen Sickergrube) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070301.X01

Im RIS seit

11.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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