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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §86 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0205 E 27. Juni 1984 VwSlg 11479 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Wegen der Komplexität der Prüfungsfälle ist die Arbeitsleistung eines Großbetriebsprüfers nicht exakt messbar, sondern kann nur (grob pauschalierend) geschätzt werden. Solcherart ist die von einem Großbetriebsprüfer zu erbringende Arbeitsleistung an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Großbetriebsprüfer in einem Kalenderjahr zu messen (Hinweis E 14.2.1983, 82/09/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090228.X02Im RIS seit
16.11.2004