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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO beinhaltet auch in der Fassung der 10. StVO-Novelle, BGBl Nr 174/1983, keine Alternativverpflichtung, bei bloßem Sachschaden entweder die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen ODER den weiteren unfallbeteiligten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, die Identität nachzuweisen.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO beinhaltet auch in der Fassung der 10. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 174 aus 1983,, keine Alternativverpflichtung, bei bloßem Sachschaden entweder die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen ODER den weiteren unfallbeteiligten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, die Identität nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030309.X01Im RIS seit
01.06.2004