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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §3;Rechtssatz
Gemäß Art 15 Abs 5 B-VG fällt die Vollziehung in Bausachen bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecke dienen, grundsätzlich in die mittelbare Bundesverwaltung, also auch die Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Die vorgesehenen Ausnahmen, nämlich die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus, sind einschränkend auszulegen, sodaß die Bestimmung des Seitenabstandes nicht darunter fällt (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Im Sinne der Versteinerungstheorie ist nämlich unter "Baulinie" nur die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Baugrund zu verstehen.Gemäß Artikel 15, Absatz 5, B-VG fällt die Vollziehung in Bausachen bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecke dienen, grundsätzlich in die mittelbare Bundesverwaltung, also auch die Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Die vorgesehenen Ausnahmen, nämlich die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus, sind einschränkend auszulegen, sodaß die Bestimmung des Seitenabstandes nicht darunter fällt (Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Im Sinne der Versteinerungstheorie ist nämlich unter "Baulinie" nur die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Baugrund zu verstehen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060112.X01Im RIS seit
11.07.2001