RS Vwgh 1984/7/5 84/06/0080

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Veröffentlicht am 05.07.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1955/73 E 15. Mai 1974 VwSlg 8613 A/1974 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf § 59 Abs 2 AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf Paragraph 59, Absatz 2, AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984060080.X04

Im RIS seit

05.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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